In Deutschland gilt folgende Regelung zur Erstattung der Versandkosten bei einem Widerruf eines Onlinegeschäfts (stand 17.03.2011).
Portokosten für die Hinsendung werden vom Verkäufer getragen.
Im Jahr 2007 entschied das OLG Karlsruhe unter Verweis auf die europarechtliche Regelung in der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG vom 20.05.1997, dass auch in Deutschland der Verbraucher die Hinsendekosten nicht tragen muß, wenn er die gesamte Bestellung zurückschickt.
Die Entscheidung wurde dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung vorgelegt und dieser wandte sich zur Klärung der Rechtsfrage an den EuGH.
Nach der nun vorliegenden Entscheidung des EuGH muß der Händler die Hinsendekosten tragen. Begründet wird dieses Ergebnis damit, dass der Verbraucher nicht davon abgehalten werden dürfe, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.
Update 21.03.2011:
Nachdem der Europäische Gerichtshof festgestellt hatte, dass aufgrund der europarechtlichen Vorgaben im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts die Hinsendekosten immer dem Verbraucher zu erstatten sind, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Ansicht in seinem Urteil (Urteil vom 07.07.2010, Az.: VIII ZR 268/07) nunmehr angeschlossen.
Bei der Rücksendung trägt der Verkäufer nur dann die Versandkosten wenn…
- der Preis der zurückzusendenden Sache höher als 40 EUR ist.
- die Sache bereits voll bezahlt wurde (keine Teilzahlung o.ä.).
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